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§ 129b - Allzweckwaffe gegen die migrantische Linke


+Der vor sieben Jahren in der Bundesrepublik eingeführte Paragraph 129b erweist sich in der Praxis als rechtlich fragwürdiges Instrument zur Verfolgung migrantischer Linker.+


Zur Zeit finden vor den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Stuttgart-Stammheim politische Prozesse auf der Grundlage des Paragrafen 129b StGB (Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung) gegen mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C statt. Die linke anatolische Organisation wurde vor einigen Jahren in Deutschland verboten und steht auf der sogenannten EU-Terrorliste. Ihr werden bewaffnete Angriffe auf Einrichtungen des türkischen Staates, Banken und Wirtschaftsunternehmen in der Türkei vorgeworfen.


Der 2003 eingeführte Paragraph 129b dient den hiesigen Ermittlungsbehörden vor allem dazu, Aktivitäten migrantischer Linker in Deutschland zu kriminalisieren. Die Aufklärung über Polizeigewalt, Folter und Haftbedingungen im NATO-Partnerland Türkei werden politisch verfolgt, selbst die Arbeit in Kulturvereinen, wie der Anatolischen Föderation e.V., in der es unter anderem um soziale Hilfestellung für migrierte Landsleute geht. Der Paragraph ist weit gefasst und erhält im Zusammenhang mit der EU-Terrorliste ein beliebig nutzbares Deutungspotenzial. Das Justizministerium entscheidet im Zusammenspiel mit den Oberlandesgerichten der Bundesländer, ob eine ausländische Vereinigung legitimen Widerstand gegen ein Unrechtsregime leistet oder »terroristisch« ist. Wie willkürlich diese Auslegungen sind, zeigen Beispiele wie die des südafrikanischen ANC oder der kurdischen PUK in Irak. Beide Organisationen galten lange Zeit als »terroristisch«, sind aber mittlerweile allgemein anerkannte Parteien, die in ihren Ländern in Regierungsverantwortung stehen.


Folteraussagen in deutschen Strafprozessen


Ein bezeichnendes Licht auf die freundschaftlichen Beziehungen Deutschlands zur Türkei zeigt sich im juristischen Umgang mit den nach Paragraph 129b Angeklagten mutmaßlichen Mitgliedern der DHKP-C. Große Teile der Anklagen beruhen auf Aussagen von Folterern und Gefolterten. Dass dies keineswegs rechtsstaatlichen Normen entspricht, liegt auf der Hand. Als weitere Beweise werden immer wieder Kopien von Abhörprotokollen und ominöse Berichte des Bundesnachrichtendienstes und des Verfassungsschutzes in die Verfahren eingeführt, deren Quellen nicht nachvollziehbar und somit auch nicht nachprüfbar sind.


Die Paragraph-129b-Gefangenen unterliegen besonderen Haftbedingungen. Sie sind 23 Stunden allein in ihrer Zelle, der Kontakt mit Mitgefangenen wird erschwert, Briefpost verschwindet, Besuchsverbote werden ausgesprochen. Der in Düsseldorf inhaftierte Faruk Ereren bezeichnet die Bedingungen als »weiße Folter mit dem Ziel, uns zu zermürben«.


Im März wird ein weiterer Prozess gegen mindestens zwei türkische Beschuldigte beginnen. Diesen wird ebenfalls der Verstoß gegen Paragraph 129b sowie Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschaftsgesetz vorgeworfen, weil sie Geld für eine auf der EU-Terrorliste aufgeführte Organisation gesammelt haben sollen. Es steht zu befürchten, dass mit dem von Bundesregierung und EU geschaffenen juristischen Instrumentarium jede öffentliche Oppositionsarbeit unmöglich gemacht wird, wenn sie den ökonomischen und politischen Interessen der EU sowie der Bundesregierung Schaden könnte.


  • von C. Ondreka


Quelle: ND, 13.01.2010 / Außer Parlamentarisches



Prozeßberichterstattung:


Infos zu früheren Prozeßterminen:


Briefe von §129b - Gefangenen:


Weitere Artikel in Zusammenhang mit dem §129b:


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